Vereinsstatuten

Die Originalversion ist die französische Version.

Rechtsform, Zweck und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Association Scouts of Atilla wird ein Verein gegründet, der durch die vorliegenden Statuten sowie durch die Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird.

Art. 2

Der Verein bezweckt:

a) die Erhaltung, Förderung und Organisation der Brackenjagd.

b) die Reinzucht zur Sicherung der kynologischen und jagdlichen Eigenschaften, hauptsächlich der Rasse Erdélyi Kopó (Transsylvanischer Laufhund – Standard Nr. 241), aber auch ähnlicher Rassen, insbesondere:

• Brandlbracke (Schwarz- und Brandbracke) – FCI-Standard Nr. 63
• Steirische Rauhhaarbracke – FCI-Standard Nr. 62
• Tiroler Bracke – FCI-Standard Nr. 68
• Bosnischer rauhaariger Laufhund „Barak“ – FCI-Standard Nr. 155
• Istrianischer Kurzhaariger Laufhund – FCI-Standard Nr. 151
• Istrianischer Rauhhaariger Laufhund – FCI-Standard Nr. 152
• Save-Tal-Laufhund – FCI-Standard Nr. 154
• Montenegrinischer Gebirgslaufhund – FCI-Standard Nr. 279
• Serbischer Laufhund – FCI-Standard Nr. 150
• Serbischer Dreifarbiger Laufhund – FCI-Standard Nr. 229
• Slowakischer Laufhund – FCI-Standard Nr. 244
• Polnische Bracke – FCI-Standard Nr. 52
• Polnischer Laufhund – FCI-Standard Nr. 354
auf Grundlage der bei der Fédération Cynologique Internationale (FCI) hinterlegten Standards,

c) die jagdlichen Fähigkeiten und Leistungen zu fördern, in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über Haltung und Jagd sowie mit den Zucht- und Selektionsvorschriften,

d) die Organisation von Aktivitäten der Hundeausbildung, der Jagd, von Jagdprüfungen, Wettbewerben und Ausstellungen für Laufhunde und ähnliche Rassen,

e) die Verbreitung von Informationen und Kenntnissen an die Mitglieder und andere interessierte Personen über die Zucht von Laufhunden, ihre Anschaffung, Haltung, Pflege, Ausbildung und die dafür erforderliche Schulung, auf Grundlage kynologischer und jagdlicher Kenntnisse, im Sinne der Jagdethik und unter Achtung der Tierschutzgrundsätze,

f) den Erfahrungsaustausch, die Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern und die Entwicklung des Gemeinschaftsgeistes,

g) die Aufnahme von Kontakten mit Klubs, die sich mit ähnlichen Varietäten und Rassen befassen,

h) die Vertretung der Interessen gegenüber Behörden und Jagdverbänden,

 

Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere:

a) durch die Organisation von Ausbildungskursen, die Ausbildung von Zucht-, Arbeits- und Showrichtern sowie durch die Förderung des Erfahrungsaustauschses,

b) durch die Sicherstellung der Einhaltung der Richtlinien und Vorschriften betreffend Rassestandard, Zucht- und Prüfungsreglemente sowie durch die Sanktionierung von Verstößen,

c) durch Beratung beim Kauf von Laufhunden,

d) durch die Führung einer Informations- und Vermittlungsstelle,

e) durch die Durchführung und Förderung nationaler und internationaler Ausstellungen mit Vergabe von CAC und CACIB sowie Arbeitsprüfungen mit Vergabe von CACT und CACIT,

f) durch die Organisation von Zuchtzulassungsprüfungen (Eignungstests) in der Schweiz und auch in Ungarn,

g) durch die Unterstützung von Ausstellungen, Arbeitsprüfungen, Wettbewerben und der Jagd durch die Vergabe von Ehrenpreisen und Wanderpreisen oder durch finanzielle Unterstützung.

 

Art. 3

Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnsitz des amtierenden Präsidenten.

 

Organisation

Art. 4

Die Organe des Vereins sind:
• die Generalversammlung
• der Vorstand
• die Revisionsstelle

 

Art. 5

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederbeiträgen, aus Spenden oder Vermächtnissen, aus Erträgen aus der Vereinstätigkeit und gegebenenfalls aus öffentlichen Subventionen.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres.
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen, unter Ausschluss jeder persönlichen Haftung der Mitglieder.

 

Mitglieder

Art. 6

Mitglied können alle Personen oder Organisationen werden, die an der Verwirklichung der in Art. 2 genannten Ziele interessiert sind.

 

Art. 7

Der Verein besteht aus:
• Aktivmitgliedern (Eigentümer oder zukünftige Eigentümer eines Laufhundes)
• Passivmitgliedern (Freunde der Brackenjagd)
• Ehrenmitgliedern

 

Art. 8

Die Anträge auf Aufnahme als Aktiv- oder Passivmitglied werden an den Vorstand gerichtet.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und informiert die Generalversammlung.
Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung bestätigt.

 

Art. 9

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt. Der Jahresbeitrag bleibt in jedem Fall geschuldet.

b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied dem Verein, seinem Ansehen oder seinen Interessen schadet. Die Nichtzahlung des Beitrags führt ebenfalls zum Ausschluss. Der Ausschluss liegt im Zuständigkeitsbereich des Vorstands. Die betroffene Person kann gegen diesen Entscheid bei der Generalversammlung Rekurs einlegen.

 

Generalversammlung

Art. 10

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie umfasst alle Aktivmitglieder.

 

Art. 11

Die Aufgaben der Generalversammlung sind:
• Genehmigung der Traktandenliste und des Protokolls der letzten Versammlung.
• Kenntnisnahme der Berichte, der Jahresrechnung und des Budgets und Abstimmung über deren Genehmigung.
• Entlastung des Vorstands und der Revisionsstelle.
• Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Revisionsstelle.
• Annahme und Änderung der Statuten.
• Behandlung von Rekursen gegen Ausschlüsse.
• Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrags.
• Stellungnahme zu weiteren auf die Traktandenliste gesetzten Geschäften.

Die Generalversammlung kann jede Angelegenheit behandeln, die sie nicht einem anderen Organ übertragen hat.

 

Art. 12

Die Generalversammlung tritt mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen.
Der Vorstand kann ausserordentliche Generalversammlungen einberufen, so oft es notwendig erscheint.
Eine ausserordentliche Generalversammlung wird ebenfalls auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder einberufen.

 

Art. 13

Die Einladungen zu den Versammlungen werden mindestens 20 Kalendertage im Voraus durch den Vorstand versandt.
Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch und enthält die Traktandenliste.

 

Art. 14

Der Vorstand ist verpflichtet, jeden Antrag eines Mitglieds auf die Traktandenliste der ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung zu setzen, sofern dieser mindestens 10 Kalendertage zuvor schriftlich oder elektronisch eingereicht wurde.

 

Art. 15

Die Versammlung wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Vereins oder von einem vom Vorstand bestimmten anderen Mitglied geleitet.
Die oder der Sekretär des Vereins oder ein anderes Vorstandsmitglied führt das Protokoll der Versammlung und unterzeichnet es zusammen mit der Versammlungsleitung.

 

Art. 16

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Beschlüsse zur Statutenänderung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 17

Die Abstimmungen erfolgen durch Handerheben.

 

Ausschuss

Art. 18

Der Vorstand führt und setzt die Beschlüsse der Generalversammlung um. Er leitet den Verein und trifft alle notwendigen Maßnahmen, damit die festgelegten Ziele erreicht werden. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

 

Art. 19

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern. Sie werden für zwei Jahre von der Generalversammlung gewählt und können wiedergewählt werden.

 

Art. 20

Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er tritt so oft zusammen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Bei Bedarf können Sitzungen elektronisch auf Distanz durchgeführt werden.
Fehlt ein Konsens, werden Entscheidungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder getroffen.

 

Art. 21

Die Mitglieder des Vorstands arbeiten ehrenamtlich, vorbehaltlich der Rückerstattung ihrer tatsächlichen Auslagen.

 

Art. 22

Der Verein wird rechtsgültig durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds verpflichtet.

 

Art. 23

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Ergreifen der Maßnahmen zur Erreichung der Vereinsziele
• Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Generalversammlungen
• Entscheidungen über die Aufnahme und den möglichen Ausschluss von Mitgliedern
• Überwachung der Einhaltung der Statuten, Ausarbeitung von Reglementen und Verwaltung des Vereinsvermögens
• Führung der Vereinsbuchhaltung

Art. 24

Der Vorstand stellt die angestellten und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Vereins ein (oder entlässt sie). Er kann jeder Person innerhalb oder außerhalb des Vereins ein zeitlich befristetes Mandat übertragen.

 

Kontrollorgan

Art. 25

Die Revisionsstelle überprüft die finanzielle Führung des Vereins und erstattet der Generalversammlung Bericht. Sie wird von der Generalversammlung gewählt und darf nicht dem Vorstand angehören.

 

Auflösung

Art. 26

Die Auflösung des Vereins wird durch die Generalversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Auflösung muss in der Einladung zu dieser Versammlung ausdrücklich erwähnt werden.
Ein allfälliges Vereinsvermögen wird dem Magyarországi Erdélyi Kopó Klub (Ungarischer Club des Erdélyi Kopó) übertragen.

 

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung in Seigneux, am 21. September 2025, angenommen.